In Deutschland müssen 36 Millionen Immobilien neu bewertet werden. Davon entfallen alleine 6,5 Millionen auf Nordrhein-Westfalen. Jeder Immobilien-/ Grundstückseigentümer muss ab dem 01.07.2022 hierfür eine Steuererklärung abgeben. Die Frist endete bereits am 31.10.2022, wurde aber bis zum 31.01.2023 verlängert!
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2018, das die auf Basis der Einheitswerte berechnete Grundsteuer mit unserer Verfassung unvereinbar ist. Die bisherigen Einheitswerte basieren auf Wertverhältnisse des Jahres 1964, in den neuen Bundesländern sogar auf solchen des Jahres 1935. Im Lauf der Jahre entwickelten sich diese Werte derart unterschiedlich, dass die verfassungsmäßig vorgeschriebene Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet ist.
Die Neubewertung jedes bebauten und bebaubaren Grundbesitzes erfolgt bundesweit auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Dabei hat der Bund im Rahmen seiner nach Art. 105 Abs. 2 GG konkurrierenden Gesetzgebung für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Regelungen geschaffen. Allerdings eine Öffnungsklausel beschlossen, die den einzelnen Bundesländern ermöglicht, abweichende Regelungen zu schaffen.
Das Bundesmodell ist ein wertabhängiges Modell, das kompliziert zu berechnen ist und für alle Beteiligten, auch für die Finanzverwaltung viel Aufwand erzeugen wird. Die abweichenden Modelle sind für Grundbesitzer und die Finanzverwaltung einfacher zu händeln. Die sich hierdurch bundesweit ergebenden erheblichen Bewertungsdifferenzen bergen jedoch wieder eine Menge verfassungsrechtlichen Sprengstoff.
Der bisherige Einheitswert, der als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Grundsteuer diente, verliert endgültig seine Gültigkeit. Bis zum 31.12.2024 wird er jedoch noch weiterhin als Grundlage herangezogen, bis er dann ab dem 01.01.2025 durch den neuen Grundsteuerwert ersetzt wird.
Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum werden nach dem sogenannte 'Ertragswertverfahren' bewertet. Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke findet hingegen das sogenannte 'Sachwertverfahren' Anwendung.
Während das Land Nordrhein-Westfalen es beim Bundesmodel belassen hat, haben einige Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) hiervon Gebrauch gemacht. Das Saarland und Sachsen wenden ein abgewandeltes Bundesmodell an. In diesen Bundesländern sind länderspezifische Besonderheiten zu beachten und länderspezifische Formulare mit abweichenden Ausfüllanleitungen zu verwenden. Das betrifft auch land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude, die – anders als bisher – nunmehr im Grundvermögen erfasst werden.
Zur Abgabe verpflichtet ist grundsätzlich jeder, der zum Stichtag 01.01.2022 Grundstückseigentümer war, auch wenn das Grundstück zwischenzeitlich veräußert wurde.
Besonderheiten bestehen bei den Erbbaugrundstücken und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Da das Erbbaurechts-Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist dieser zur Abgabe verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer zur Abgabe verpflichtet; der Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat aber mitzuwirken.
Die Steuererklärungen dürfen ausschließlich elektronisch abgegeben werden. Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen.
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
Das Gesetz sieht vor, dass die Steuererklärungen zwischen dem 01. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 (verlängert bis zum 31.01.2023) elektronisch abzugeben sind. Es steht somit ein Zeitraum von lediglich vier Monaten für die Deklaration aller bundesweiten Immobilieneinheiten zur Verfügung.