Die Energiepreispauschale aus Arbeitgebersicht

08.08.2022 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

Im Lohnbüro dreht sich alles strikt um den Stichtag 01.09.2022. Die beim Arbeitgeber an diesem Tag beschäftigten Arbeitnehmer, die nach den Steuerklassen I bis V lohnversteuert werden, erhalten grundsätzlich über ihre Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnung des Monats September 2022 die 300 EUR-Pauschale. Dies gilt ebenso für alle geringfügig Beschäftigten, die ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich gerade bei diesem Arbeitsverhältnis um ihr Hauptbeschäftigungsverhältnis handelt. Die Energiepreispauschale unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Sozialversicherungsrechtlich ist sie aber unbeachtlich, somit auch bei der 450-EUR-Grenze der Minijobber nicht zu berücksichtigen. Sollte dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lohnpfändung vorgelegt werden, ist die Energiepreispauschale ebenfalls nicht betroffen. Eine Besonderheit besteht für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. An diese Gruppe wird keine Auszahlung der Pauschale vorgenommen. 

 

Handlungsbedarf meist bereits im August

 

Damit Arbeitgeber die Auszahlung nicht vorfinanzieren müssen, tragen sie die auszuzahlenden Pauschalen bereits in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat August 2022 ein. Die Refinanzierung erfolgt dann bereits vorab am 12.09.2022 durch Minderung der im Übrigen zu zahlenden Lohnsteuer. Sind die zu zahlenden Lohnsteuerbeträge geringer, erfolgt sogar eine Erstattung bzw. eine Verrechnung des übersteigenden Betrages.

 

Arbeitgeber, die die Lohnsteuer quartalsweise an das Finanzamt abführen, brauchen die Auszahlung der Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer in Folge dessen auch erst mit der Gehaltsabrechnung für den Oktober 2022 vorzunehmen und erhalten Sie zum 10.10.2022 erstattet. Bei jährlicher Abgabe entfällt die Verpflichtung zur Auszahlung gänzlich, sie kann aber freiwillig erfolgen.

 

Arbeitgeber, die gar keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben müssen, zum Beispiel weil nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen oder bei denen die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, nehmen keine Auszahlung der Energiepreispauschale vor.

 

Fehlerhafte oder vergessene Auszahlung

 

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Arbeitnehmer die Pauschale nicht hätte erhalten dürfen (z. B. weil dessen Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Änderungsliste rückwirkend auf Steuerklasse VI geändert wurde), ist die bereits ausgezahlte Pauschale bis zur Übermittlung oder Ausschreibung seiner Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer zurückzufordern und die Gehaltsabrechnung und der Lohnsteuerabzug zu korrigieren. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann die Auszahlung in einem späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, nachgeholt werden. 

 

Sowohl zur Refinanzierung der Pauschale als auch zur Rückzahlung einer bereits erhaltenen Erstattung ist korrespondierend immer die Lohnsteuer-Anmeldung des entsprechenden Erstattungszeitraumes (August, III. Quartal bzw. die Jahresmeldung 2022) zu korrigieren.

 

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer stellt eine Betriebsausgabe dar, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung analog eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind diese Zahlungsvorgänge beim Arbeitgeber also regelmäßig ohne Gewinnauswirkung.

 

Bescheinigung

 

Eine gesonderte Bescheinigung über die Auszahlung der Pauschale braucht der Arbeitgeber nicht auszustellen. Er muss lediglich in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben E vermerken.

 

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