Umzugskosten auch bei neuem Arbeitszimmer absetzbar

12.06.2023 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

 

Umzugskosten sind Aufwendungen, die durch einen privaten Wohnungswechsel entstehen und stellen damit aus steuerlicher Sicht grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Solche Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ihre Einkommensteuerlast mindern, sofern sie die Voraussetzungen für Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen erfüllen. An dieser Stelle soll jedoch nur auf die ersten beiden Varianten eingegangen werden.

 

Arbeitnehmer, die nahezu ausschließlich beruflich bedingt an einen anderen Ort umziehen, können die hiermit zusammenhängenden Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Nahezu bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die privaten Gründe nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen dürfen.

 

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits vor Jahren entschieden, dass diese Voraussetzungen insbesondere dann vorliegen, wenn der Wohnungswechsel aufgrund der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder infolge eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt und die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich vermindert wird. Liegt eine durch den Umzug bewirkte Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde pro Tag vor, spielen eventuell gleichzeitig bestehende private Gründe keine Rolle mehr. Unter dieser Voraussetzung muss auch kein Arbeitsplatzwechsel eingetreten sein. Auch ein aus Anlass der Eheschließung verursachter Umzug zur Gründung eines gemeinsamen Haushaltes wäre bei einer solchen Fahrtzeitverkürzung, auch nur eines Ehegatten, für den Werbungskostenabzug nicht schädlich. Jedoch dürfen die Fahrzeitverkürzungen beider Ehegatten zum Erreichen der Stundengrenze nicht zusammengerechnet werden.

 

Weitgehend Analoges gilt auch für Unternehmer. Für ihn sind die entstehenden Umzugskosten regelmäßig Betriebsausgaben.

 

Übersteigen die angesetzten Umzugskosten nicht die Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugsvergütung pauschal gezahlt werden können (§ 5 BUKG) werden diese von der Finanzverwaltung unter den beschriebenen Voraussetzungen ohne weitere Prüfung anerkannt. Bei höherem Ansatz werden die angesetzten Kosten genau geprüft.

 

In diesem Rahmen sind auch sonstige Umzugskosten absetzbar. Hierunter fallen beispielsweise: Ummeldegebühren für den Personalausweis und den Pkw, Trinkgelder für Umzugshelfer, Ab- und Anbringen von Lampen, Abnehmen und auch die Änderung von Gardinen, Einbau von elektrischen Geräten und Küchen, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Kosten der Wohnungssuche usw.

 

Die zum steuerlichen Abzug notwendige berufliche Veranlassung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Aktuell hatte das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 einen Fall zu entscheiden und gab den Steuerpflichtigen Recht, nachdem das Finanzamt die Kosten des Umzuges nicht als Werbungskosten anerkennen wollte: Ehegatten tätigten den Umzug, damit beide in der neuen Wohnung in eigenen Arbeitszimmern wieder ungestört ihrer Arbeit nachgehen konnten. Bisher hatten sich beide am Wohnzimmertisch arrangieren müssen. Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 Revision eingelegt. Haben Sie den gleichen oder einen ähnlichen Sachverhalt und das Finanzamt gesteht Ihnen die steuerliche Abzugsfähigkeit auch nicht zu, legen Sie Einspruch ein und beantragen mit Hinweis auf die anhängende Revision das Ruhen des Verfahrens. So können Sie ohne weitere Kosten von dem möglichen positiven Ausgang der Revision profitieren.

 

 

Und noch ein Hinweis: Werden die Umzugskosten gar von Ihrem Arbeitgeber erstattet, braucht er diese weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Lohnsteuerlich ist dies für Sie von Vorteil, soweit Sie Ihren Arbeitnehmerpauschbetrag nicht durch andere Werbungskosten ausgenutzt, sozialversicherungsrechtlich vor allem dann, soweit Sie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. in der Rentenversicherung nicht überschritten haben.

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