14.11.2022 | Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten
Zu den steuerlich absetzbaren Werbungkosten eines Arbeitnehmers gehören bekanntermaßen auch seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten
Tätigkeitsstätte. Die Höhe ist grundsätzlich begrenzt auf die Entfernungspauschale. Diese beträgt für die ersten 20 Kilometer Entfernung für jeden Tag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, 0,30 Euro und ist unabhängig von der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie 0,35 Euro im Jahr 2021 und 0,38 Euro in den Jahren 2022 bis 2026. Dabei ist von der kürzesten Straßenverbindung auszugehen, es sei denn, eine andere Strecke ist offensichtlich wesentlich verkehrsgünstiger und wird vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Die erste Tätigkeitsstätte ist dabei eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet wurde. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Fehlt solch eine Festlegung des Arbeitgebers auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Darüber hinaus beschränkt der Gesetzgeber den jährlichen Gesamtansatz dieser Kosten auf 4.500 Euro, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte regelmäßig mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird, bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft, und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt, im Fall der Sammelbeförderung oder bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.
In einem Urteil, das dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI-R-26/20 am 09.06.2022 zur Entscheidung vorlag, legte der Arbeitnehmer seine Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte aus besonderen, aber für diesen Fall nicht weiter relevanten Gründen regelmäßig mit einem Taxi zurück. Ihm entstanden hierdurch jährliche Kosten in Höhe von 6.402 Euro, die er nachweisen konnte und in seiner Steuererklärung geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte hingegen nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt.
Worum geht es hier?
Die Kosten des Arbeitnehmers wären zum Beispiel in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn er – wie oben dargelegt – für seine Fahrten ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Kosten er nachweisen kann. Letzteres war nicht das Problem. Die hohen Richter stuften jedoch das Taxi aber nicht als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift ein. Das Typische an einem öffentlichen Verkehrsmittel sei, so die Richter, das regelmäßige Abfahren bestimmter Strecken im Linienverkehr und nicht, wie beim Taxi, eine gelegentliche und dem Wunsch des Fahrgastes entsprechende Beförderung.
In Folge dessen unterlag der Arbeitnehmer und musste sich mit dem Ansatz der niedrigeren Entfernungspauschale zufriedengeben. Die Fahrtkosten bei der Nutzung eines Taxis werden damit ebenso behandelt wie Fahrtkosten für die Nutzung eines sonstigen (privaten) PKW.
Der Gesetzgeber hatte die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen eingeführt, um die Fahrten mit dem Pkw nicht zu bevorzugen, wenn die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel niedriger sind.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer mit schwereren Behinderungen zusätzliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen können.