03.10.2022 | Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten
Vor dem Hintergrund der gerade explodierenden Energiepreise kommt energetischen Sanierungsmaßnahmen eine verstärkte Bedeutung zu. Aus diesem Grunde möchte ich Sie auf die seit bereits Ende 2019 eingeführte Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetztes hinweisen.
Es geht um Sanierungsmaßnahmen an mindestens 10 Jahre alten Gebäuden oder Gebäudeteilen in Deutschland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, die Sie selbst ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen oder nutzen werden. Eine Selbstnutzung liegt auch dann vor, wenn Teile der Wohnung einer anderen Person oder die ganze Wohnung einem steuerlich bei Ihnen zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich überlassen werden. Unschädlich ist das gewerbliche Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes. Soweit für die Wohnung Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, ist dies für die Förderung dagegen schädlich. So führt ein Arbeitszimmer zur anteiligen, eine doppelte Haushaltsführung zum vollständigen Versagen der Förderung.
Die zu fördernden Sanierungsmaßnahmen müssen im Zeitraum von 2020 bis 2029 begonnen und abgeschlossen worden sein.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden die von einem Fachunternehmen durchgeführte Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossflächen, die Erneuerung der Fenster, der Außentüren oder der Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung oder auch die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Auch die Durchführung mehrerer dieser Maßnahmen und bestimmte Begleitarbeiten sind förderberechtigt. Erfüllt werden müssen aber bestimmte technische Mindestanforderungen, deren Einhaltung das Fachunternehmen nach einem vorgegebenen Muster bescheinigen muss. Achten Sie ferner darauf, dass Sie von ihm eine in deutscher Sprache ausgestellte Rechnung erhalten, welche die durchgeführten Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts enthält und begleichen ihm diese Rechnung durch Überweisung auf sein Konto, keinesfalls bar.
Die Steuerermäßigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ausfüllen der Anlage „Energetische Maßnahmen“ beantragt werden und erfolgt dann in den ersten beiden Jahren in Höhe von jeweils 7% (max. 14.000 Euro) und im dritten Jahr 6% (max. 12.000 Euro), so dass der steuerliche Zuschuss insgesamt 20% der aufgewendeten Beträge, also 40.000 Euro des förderfähigen Höchstbetrages von 200.000 Euro betragen kann. Die Kosten eines freiwillig beauftragten und zugelassenen Energieberaters zur planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahme werden sogar in Höhe von 50% gefördert.
Die Höchstgrenzen gelten für jedes Objekt. Sie können also zum Beispiel für eine ausschließlich selbst genutzte Ferienwohnung nochmals in Anspruch genommen werden.
Die Steuerermäßigung erfolgt nicht wie sonst üblich durch Verringerung des zu versteuernden Einkommens und in Folge dessen der hierauf entfallenden Einkommensteuer, sondern durch unmittelbare Minderung der Einkommensteuer. Auch die Berücksichtigung beim monatlichen Lohnsteuerabzug des laufenden Jahres ist vorab durch die Beantragung eines Freibetrages möglich.
Nicht gleichzeitig
Für solche Sanierungsmaßnahmen darf unter anderem nicht eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistung (§ 35a Einkommensteuergesetz) in Anspruch genommen werden. Beide Steuerermäßigungen sind zudem nicht möglich, soweit eine andere öffentliche Förderung gewährt wurde, zum Beispiel ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
In einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte Steuerermäßigungen können nicht in ein anderes Jahr verschoben werden. Überlegen Sie sich also ganz genau, in welchem Jahr Sie eine Sanierungsmaßnahme durchführen bzw. bezahlen und welche Steuerermäßigung oder Fördermaßnahme für Sie die günstigste ist.