Fehlerhafte Steuerbescheide bei Empfängern des Grundrentenzuschlags

24.07.2023 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

 

Wer viele Jahre gearbeitet hat, unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt hat, erhält ab Januar 2021 zusätzlich zu seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und zur sog. Rürup-Rente einen Grundrentenzuschlag. Dies hatte der Deutsche Bundestag Anfang Juli 2020 beschlossen. Dieser Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Teil der gesetzlichen Rente.

 

Ab Juli 2021 wurden an die Betroffenen Rentenbescheide versandt, in denen der Zuschlag - auch für die vergangenen Monate – automatisch festgesetzt wurde. Aufgrund einer erst Ende letzten Jahres beschlossenen gesetzlichen Regelung wurde dieser Grundrentenzuschlag rückwirkend steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

 

So weit so gut. Die schlechte Nachricht ist: Die meisten Einkommensteuerbescheide des Jahres 2021, auch viele des Jahres 2022 sind insoweit fehlerhaft. Der Grundrentenzuschlag wurde der Versteuerung unterworfen.

 

Wie kann das passieren? Die Deutsche Rentenversicherung meldet die zur Versteuerung der Rente notwendigen Daten an das Finanzamt, welches diese Daten dann der Besteuerung zugrunde legt; dies geschieht regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige abweichende Daten in seiner Steuererklärung angegeben hat, weil entweder die Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages erst erfolgte, als er seine Steuererklärung bereits abgegeben hatte oder die Deutsche Rentenversicherung mangels noch nicht erfolgter technischer Umstände diese Beträge noch als steuerpflichtig gemeldet hatte.

 

Nun zur guten Nachricht: Die Deutsche Rentenversicherung hat nun bis zum 29. Februar 2024 unaufgefordert korrigierte Informationen über die Höhe des Grundrentenzuschlags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Das Finanzamt ändert daraufhin bereits ergangene fehlerhafte Steuerbescheide und stellt den Grundrentenzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei, auch wenn die Steuerbescheide grundsätzlich nicht mehr änderbar sind. Ein Einspruch gegen den fehlerhaften Steuerbescheid ist also in der Regel nicht nötig.

 

Sofern Sie Ihre Steuererklärung des Jahres 2021 und 2022 noch abgeben müssen, einen Grundrentenzuschlag erhalten haben und die Steuerfreiheit bereits im ersten Schritt berücksichtigt sehen wollen, können Sie versuchen, am Ende des Formulars Hauptvordruck ESt 1 A einen Hinweis auf Ihren Grundrentenzuschlag unter Angabe der erhaltenen Höhe anzugeben und dem Finanzamt als Anlage zu Ihrer Steuererklärung die Rentenbezugsmitteilung, in der der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen ist, zukommen zu lassen.

 

Die eigentliche gesetzliche Rente ist nur zum Teil steuerfrei. Der steuerfrei zu belassene Teil ermittelt sich seit der Neuregelung im Jahr 2005 aus einem Prozentsatz, der abhängig vom Jahr des Rentenbeginns ist. Dieser wird auf das erste Jahr angewendet. Im ersten vollen Rentenjahr wird ebenfalls unter Anwendung dieses Prozentsatzes der steuerfreie absolute Betrag ermittelt, der dann in allen Folgejahren als fester Betrag berücksichtigt wird.  Spätere Rentensteigerungen sind nach diesem Prinzip grundsätzlich also immer in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Ist Ihr Rentenbeginn zum Beispiel im Jahr 2005, verbleiben für dieses Jahr 50 Prozent und für alle Folgejahre ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der im Jahr 2006 bezogenen Rente steuerfrei. Für eine im Jahr 2021 begonnene Rente beträgt der steuerfreie Anteil nur noch 19% (2022: 18%, 2023: 17%). Für Renten die vor 2005 begonnen haben, wird der steuerfreie Anteil bereits aus dem (vollen) Rentenjahr 2005 ermittelt und festgeschrieben.

 

Die Aufstockung der sogenannten Mütterrente wird im Übrigen ebenfalls nicht als steuerpflichtige Erhöhung behandelt. Auf sie wird auch der beschriebene steuerfreie Prozentsatz angewendet. Die Erhöhungen der Mütterrente sind aber wiederum in voller Höhe steuerpflichtig.

 

 

Für andere Renten gelten hiervon abweichende Regelungen.

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